Das bayerische Programm zur Stärkung des Weinbaus zielt darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Weinbaugebiete zu verbessern, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Unternehmenssitz oder Betriebsstätte in Bayern. Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung oder auf unbegrenzte Zeit, vereinbart sein.
Begünstigte sind
- Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tätig sind,
- Weinerzeugerorganisationen,
- Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
- Branchenverbände.
Förderung
Gefördert werden bauliche und technische Investitionen in Bayern in Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die Gesamtleistung des Betriebs verbessern.
Hierzu gehören:
- Errichtung und Modernisierung von Bauten und baulichen Anlagen zur Verarbeitung oder Vermarktung (einschließlich Ausstattung) von weinbaulichen Erzeugnissen (Hinweis: Antragstellung 2022 nicht möglich!)
- Kauf neuer Maschinen und technischer Einrichtungen für den Traubentransport und die Traubenverarbeitung, die Weinbereitung, die Weinlagerung und die Vermarktung einschließlich der für die Steuerung notwendigen Software
- Kosten der Betreuung bei einem förderfähigen Investitionsvolumen ab 100.000 € (Hinweis: Antragstellung 2022 nicht möglich!)
- Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Durchführbarkeitsstudien, sofern sie Teil einer durchgeführten förderfähigen Investition sind,
- Erwerb von Patenten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
Höhe der Förderung
Der Fördersatz beträgt
- 25 % der förderfähigen Investitionskosten für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
- 20 % der förderfähigen Investitionskosten für größere Unternehmen, die die o.g. Bedingungen nicht erfüllen, aber weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. € erzielen
Der Zuschuss wird auf 250.000 € je Förderantrag (ohne Betreuerzuschuss) begrenzt.
Stand 19.01.2023